Das Ziel des Beschwerdeverfahrens der DEG ist die Klärung spezifischer Vorkommnisse, die zu Konflikten beigetragen haben, sowie die Unterstützung der Beteiligten bei der Entwicklung von Lösungen, die die Interessen aller Parteien berücksichtigen.
Wer kann Beschwerde einreichen?
Einzelpersonen, Unternehmen, Organisationen oder andere betroffene Parteien, die meinen, dass sie negativ durch ein von der DEG finanziertes oder geplantes Vorhaben beeinflusst sind oder sein werden, können Beschwerde einreichen.
Ein Vertreter darf im Namen eines direkt Betroffenen agieren, wenn die Personen, in deren Namen die Beschwerde eingereicht wird, identifiziert sind und wenn der Beschwerde eine entsprechende Vertretungsvollmacht beigefügt wird.
Beschwerden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Die bevorzugte Sprache ist Englisch. Die Bearbeitung von Beschwerden, die nicht in englischer Sprache eingereicht werden, kann sich aufgrund des Übersetzungsbedarfs verzögern. Die Beschwerdestelle bzw. das Panel wird Beschwerdeführer zeitlich über mögliche Verzögerungen informieren.
Was sind die Kriterien für das Einreichen einer Beschwerde?
Beschwerden müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Die Beschwerde muss eine DEG-Finanzierung betreffen.
- Die Beschwerde enthält Angaben zu den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen oder Risiken.
- Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den vorgebrachten Auswirkungen bestehen.
- Die Beschwerdeführerin / der Beschwerdeführer muss glaubhaft darlegen können, dass er/sie durch den geschilderten Sachverhalt negativ beeinflusst wird oder sein wird.
Welche Beschwerden sind unzulässig?
Als unzulässig gelten Beschwerden,
- die die genannten Kriterien nicht erfüllen;
- die auf strafbare Handlungen sowie auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG) oder ähnliche Unregelmäßigkeiten hinweisen. Diese Fälle werden von der Compliance-Stelle der DEG übernommen oder können über das Hinweisgebersystem eingereicht werden.
- die Auftragsvergabeentscheidungen betreffen;
- die anonym eingereicht werden;
- die unangemessen, unseriös oder böswillig sind, sowie Beschwerden, die zum wiederholten Male eingereicht werden.
Kann eine vertrauliche Behandlung beantragt werden?
Falls erwünscht, wird die DEG die Identität der Beschwerdeführer gegenüber dem finanzierten Unternehmen nicht offenlegen. Der weitere Prozess wird gemeinsam mit den Beschwerdeführern abgestimmt. Vertraulich übermittelte Dokumente werden von der DEG nur mit Zustimmung der Beschwerdeführer freigegeben. Die betroffenen Parteien werden von der DEG informiert, falls die Bemühung um eine zufriedenstellende Lösung durch den Grundsatz der Vertraulichkeit erschwert wird.
Ist das Verfahren bei allen von der DEG finanzierten Vorhaben anwendbar?
2014 hat die DEG begonnen, spezielle Klauseln in die Finanzierungs- und Investitionsverträge mit ihren Kunden aufzunehmen, die den Ablauf des Beschwerdeverfahrens regeln. Betrifft eine Beschwerde ein Vorhaben, bei dem diese erforderliche vertragliche Vereinbarung fehlt, bedarf die vollständige Durchführung des Beschwerdeverfahrens der Kooperation aller relevanten Parteien. Dies schließt die Erlaubnis ein, nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Vorhaben mit den am Verfahren beteiligten Personen zu teilen, beschränkt sich jedoch nicht hierauf. Die Bearbeitung der Beschwerde kann dementsprechend mehr Zeit beanspruchen, um eine solche Kooperationsbereitschaft zu erreichen. Die Bearbeitung der Beschwerde in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahrensablauf kann dadurch nur eingeschränkt möglich sein. Für den Fall, dass die Beschwerde einer Vorgehensweise bedarf, welche vom Verfahrensablauf abweicht, werden die Beschwerdeführer regelmäßig über das Vorgehen und die einzelnen Prozessschritte informiert.
Wie und wo können Beschwerden eingereicht werden?
Auf der folgenden Unterseite Beschwerde einreichen wird erläutert, wie und wo Parteien, die der Meinung sind, dass sie durch ein von der DEG finanziertes Vorhaben negativ beeinflusst sind, Beschwerde einreichen können. Die bevorzugte Sprache ist Englisch. Die Bearbeitung von Beschwerden, die nicht in englischer Sprache eingereicht werden, kann sich aufgrund des Übersetzungsbedarfs verzögern. Die Beschwerdestelle bzw. das Panel wird den Beschwerdeführer rechtzeitig über mögliche Verzögerungen informieren.
Was sind die weiteren Schritte?
Die DEG schickt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde eine Eingangsbestätigung. Eingegangene Beschwerden werden an das Independent Expert Panel weitergeleitet. Das Panel entscheidet über die Zulässigkeit Ihrer Beschwerde. Sollte Ihre Beschwerde die Kriterien nicht erfüllen, werden Sie benachrichtigt und über die Gründe für die Ablehnung informiert. Das Panel wird versuchen, Ihnen alternative Vorgehensweisen zu empfehlen.
Was passiert beim Beschwerdeverfahren?
Wird Ihre Beschwerde angenommen, verschafft sich das Panel einen Eindruck von der Situation und von den unterschiedlichen Standpunkten. Auf Basis dieser Informationen entscheidet das Panel über die weiteren Prozessschritte: die Organisation eines Schlichtungsverfahrens oder die Durchführung einer sogenannten Compliance-Prüfung.
Im Falle des Schlichtungsverfahrens arbeiten die Panelmitglieder mit Ihnen und dem Projektunternehmen zusammen an der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen zur Lösung des Problems. Beispiele solcher Maßnahmen sind der gemeinsame Informationsaustausch, moderierte Diskussionen oder Mediation. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten zufriedenstellend ist. Das Panel ergreift dabei niemals Partei für eine Seite noch versucht es, vorgefertigte Lösungen durchzusetzen.
Bei einer Compliance-Prüfung prüft das Panel, ob die DEG relevante Kriterien/ Richtlinien bei der Finanzierung eingehalten hat.
Im Einzelfall können beide Verfahren auch kombiniert werden.
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